AGB

Präambel

Als gemeinnützige Organisation vermittelt die Feuerwehr-Sozialwerk Deutschland gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt), im nachfolgenden Feuerwehr-Sozialwerk genannt, für seine Begünstigten Reisen und andere Vorteilsangebote. Zur Regelung des Vertragsverhältnisses aller Reisen und Vorteilsangebote und zur Nutzung der Plattform (Webseite) finden die untenstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen i. v. m. d. Reisevertragsrecht, dem BGB und der Richtlinie (EU) 2015/2302 Anwendung. Darüber hinaus finden die AGB der jeweiligen Reiseveranstalter und Vorteilspartner Anwendung, sofern es sich um keine eigenen Angebote des Feuerwehr-Sozialwerk handelt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten demnach gleichermaßen für alle Geschlechter.

Kapitel I (Nutzungsbestimmungen)

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Feuerwehr-Sozialwerk ermöglicht es seinen Begünstigten (Teilnehmern) nach Legitimation durch die Begünstigtenkarte, Vorteile in Form von Waren oder Dienstleistungen bei seinen Kooperationspartnern zu erhalten. Dabei nutzt das Feuerwehr-Sozialwerk als Betreiber der Domain https://feuerwehr-sozialwerk.de, den Service der reAID Foundation (EU), welche die Angebote und Kooperationspartner zur Verfügung stellt. Die zur Verfügung gestellten Vorteilsangebote können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und unter Einhaltung einer angemessenen Frist ergänzt, verändert oder eingestellt werden. Dazu können auch die AGB zu jeder Zeit verändert und ergänzt werden. Die Begünstigten werden in jedem Fall über Änderungen der Angebote und der AGB informiert.

(2) Anmeldung und Vertragsabschluss

Begünstigte, die sich beim Feuerwehr-Sozialwerk registrieren oder durch Ihre Kommune oder Ihr Unternehmen registrieren lassen, bzw. registriert werden, erkennen diese Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen gemäß deutschem Recht als verbindlich an. Begünstigter kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen, Berufs- oder Werkfeuer in Deutschland nachweisen kann. Der Nachweis ist bei der Registrierung in Form eines Dienstausweises oder einer Beglaubigung durch die Kommune/ das Unternehmen oder der Werkfeuerwehr zu erbringen. Mitglieder und Familien mit Kindern einer Jugendfeuerwehr können sich ebenfalls für das Feuerwehr-Sozialwerk registrieren. Hierbei erfolgt die Registrierung durch die Sorgeberechtigten mit Nachweis der Kommune. Ebenso können sich Mitglieder einer Ehren- oder Seniorenabteilung registrieren. In allen Fällen erfolgt ohne Nachweis einer Mitgliedschaft in einer Freiwilligen, Berufs- oder Werkfeuer in Deutschland keine Registrierung beim Feuerwehr-Sozialwerk. Nach erfolgreicher Registrierung und Prüfung des Nachweises wird durch die reAID Foundation (EU) ein Benutzerkonto erstellt. Anschließend erhält der Begünstigte ein Willkommensschreiben inkl. der Begünstigtenkarte, den Zugangsdaten und weiteren Informationen zum Feuerwehr-Sozialwerk. Mit diesem Willkommensschreiben gilt der Vertrag zwischen den Begünstigten und dem Feuerwehr-Sozialwerk als geschlossen. Begünstigte haben die Möglichkeit während der Registrierung oder zu einem späteren Zeitpunkt Ihre direkten Familienangehörigen ebenfalls zu registrieren und für diese eine Zusatzkarte kostenfrei anzufordern. Direkte Familienangehörige sind jene, die in einem Haushalt leben. Hierzu gehören auch nicht leibliche Kinder des Partners. Das Feuerwehr-Sozialwerk behält sich vor die Angaben mittels einer Meldebescheinigung zu prüfen. Alle Begünstigten erhalten im zweijährigen Rhythmus eine neue Begünstigtenkarte. Dabei behält sich das Feuerwehr-Sozialwerk vor in Einzelfällen die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen, Berufs- oder Werkfeuer in Deutschland oder die häusliche Gemeinschaft zu überprüfen. Der Wechsel der Begünstigtenkarten dient der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit. Bei Verlust oder Beschädigung einer Begünstigtenkarte, kann der Begünstigte eine Ersatzkarte beim Feuerwehr-Sozialwerk) beantragen.

(3) Kosten, Inkasso und Zahlungsverkehr

Die Teilnahme am Feuerwehr-Sozialwerk ist kostenpflichtig. Die Zahlung der Jahresgebühr erfolgt bei Registrierung und jährlich zum 01.03. mittels SEPA-Lastschriftmandat. Der Jahresbeitrag beträgt 30,00 € zu jedem Zeitpunkt der Registrierung – eine Aufrechnung nach Monaten erfolgt nicht. Für die Herstellung und den Versand der Begünstigtenkarten wird keine Gebühr erhoben. Jahresbeiträge die nicht gezahlt werden, werden gemahnt und nach der 2. Mahnung an den durch das Feuerwehr-Sozialwerk beauftragten Rechtsbeistand abgetreten. Für die Aufwendungen werden Mahngebühren wie folgt erhoben: Zahlungserinnerung (kostenfrei), 1. Mahnung (2,50 €), 2. Mahnung (5,00 €). Die dritte Mahnung erfolgt durch den Rechtsbeistand und wird mit einer Gebühr nach § 2 Abs. 2 RVG (Teil 2, Abschnitt 3, Nr. 2300 VVRVG) berechnet. Diese Kosten sind vom Schuldner zu tragen. Wird der Jahresbeitrag bei einem SEPA-Lastschriftmandat aus irgend einem Grund von der Bank des Begünstigten als Rückläufer nicht eingezogen, so werden die Rückläufergebühren (Bankgebühren) an den Begünstigten weitergegeben.

(4) Vorteilsangebote

Vorteile, sofern auf der Plattform verfügbar, werden in den Bereichen Freizeitwelt, Reisen und Shopping angeboten. Dabei gewähren die durch die reAID Foundation (EU), dem Feuerwehr-Sozialwerk, zur Verfügung gestellten Vorteilspartner den Begünstigten bei Legitimation einen umsatzbezogenen Vorteil auf Ihre Dienstleistungen oder Waren. Die Legitimation erfolgt dabei mit der Begünstigtenkarte oder der Angabe der Begünstigtennummer (nur online). Im Bereich der Freizeitwelt erfolgt die Gewährung eines Vorteils direkt vor Ort, so dass eine nachträgliche Anerkennung oder Geltendmachung des Vorteils nicht möglich sind. Bei Reisen ist der Reisepreis bereits gemindert, so dass kein gesonderter Abzug eines finanziellen Vorteils erfolgt. Im Bereich Shopping wird dem Feuerwehr-Sozialwerk ein Vorteil (Rabatt) auf Basis des erfassten Umsatzes des Begünstigten durch den Vorteilspartner gewährt. Dieser Vorteil wird anschließend dem Profilkonto des Begünstigten gutgeschrieben und jeweils zu Beginn eines neuen Jahres (31.01.) auf das angegebene Bankkonto des Begünstigten ausgezahlt. Das Profilkonto eines Begünstigten ist jeder Zeit im Internet einsehbar. Ist dem Feuerwehr-Sozialwerk kein Bankkonto des Begünstigten bekannt, so erfolgt keine Auszahlung und der Vorteil verbleibt auf dem Profilkonto des begünstigten und verfällt nach 36 Monate zum Ablauf des Kalenderjahres. Bei Rückabwicklung eines Kaufes mit einem Vorteilspartner, missbrauch der Begünstigtenkarte oder der Angabe falscher Daten, wird die Gutschrift durch den Vorteilspartner storniert. Bei Auszahlung des Vorteils durch das Feuerwehr-Sozialwerk an den Begünstigten, kann der Vorteil durch die auszahlende Stelle zurückgefordert oder mit anderen Vorteilen auf dem Profilkonto des Begünstigten verrechnet werden.

(5) Widerruf

Begünstigte haben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein Recht auf Widerruf, binnen 14 Tage, ohne Angabe von Gründen nach Registrierung beim Feuerwehr-Sozialwerk. Damit der begünstigte das Widerrufsrecht ausüben kann, muss dieser den Widerruf in Schriftform (E-Mail, Fax, Post) oder mittels eines entsprechenden Formulars auf der Plattform, unter Angabe des vollständigen Namens sowie der Begünstigtennummer fristgerecht erklären. Das Feuerwehr-Sozialwerk stellt dem Begünstigten dafür ein entsprechendes Muster-Formular bereit. Nach fristgerechtem Eingang und Prüfung des Widerrufs erhält der Begünstigte eine Bestätigung. Wird eine Registrierung widerrufen, so verfällt der gegenseitige Anspruch auf Leistung. Das Profil des Begünstigten wird durch bei reAID Foundation (EU) gelöscht. Dabei erhält der Begünstigte etwaige Gutschriften auf sein zuvor angegebenes Bankkonto ausgezahlt, sofern der Gutschrift keine Forderungen durch das Feuerwehr-Sozialwerk gegenübersteht. In diesem Fall behält sich das Feuerwehr-Sozialwerk das Recht einer Verrechnung vor.

(6) Abmeldung, Ausschluss und Kündigung

Begünstigte, die beim Feuerwehr-Sozialwerk registriert sind, können sich mit einer Frist von drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres abmelden. Bei Eintritt des Todes erfolgt die sofortige Abmeldung mit Nachweis durch die Familienangehörigen. Die Abmeldung muss schriftlich per E-Mail, Fax oder Postsendung vorgetragen werden. Nach Eingang der Abmeldung erhält der Begünstigte eine Abmeldungsbestätigung. Ihm wird die Nutzung der Begünstigtenkarte nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres untersagt. Dem Feuerwehr-Sozialwerk bleibt dabei vorbehalten, Begünstige von der Teilnahme auszuschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund z. B. bei nachgewiesenem Missbrauch der Begünstigtenkarte, bei schädlichem Verhalten gegenüber dem Feuerwehr-Sozialwerk oder bei Nichtzahlung der Jahresgebühr nach erfolgloser zweiter Mahnung. Der Ausschluss erfolgt schriftlich durch das Feuerwehr-Sozialwerk unter Angabe des Grundes. Bestehendes Guthaben auf einem Vorteilskoto kann im Falle offener Forderungen mit diesen verrechnet werden.

Kapitel II (Reisebestimmungen)

(1) Allgemeine Begriffs- und Reisebestimmungen

Die in diesen Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen geltende Personenbezeichnung „Begünstigter“ wird auf Grund einer möglichen Irreführung und Verwechslungsgefahr in diesem Kapitel (II) durch die Bezeichnung „Reisender“ ersetzt. Als Reisender i. S. eines Verbrauchers gem. §13 BGB gilt, wer mit dem Feuerwehr-Sozialwerk oder einem seiner Kooperationspartner i. S. d. §14 BGB einen Reisevertrag (Leistungsvertrag) schließt. Die auf der Plattform des Feuerwehr-Sozialwerk dargestellten Reiseangebote unterteilen sich in eigene Reiseangebote (Reiseveranstalter) und fremde Angebote (Reisevermittlung), bei denen stets ein Dritter als Vertragspartner und Leistungserbringer auftritt.

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff

Verbraucher – jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. § 13 BGB gilt entsprechend.

Unternehmer – eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. § 14 BGB gilt entsprechend.

Reiseleistung – die Beförderung von Personen, die Beherbergung (außer wenn sie Wohnzwecken dient), die Vermietung von vierrädrigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen A sowie jede touristische Leistung die nicht Reiseleistung dieser Aufzählung ist. §651a BGB gilt entsprechend.

Pauschalreise – eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise.  §651a BGB gilt entsprechend.

Reiseveranstalter – einen Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschreisen zusammenstellt und verkauft oder zum verkauf anbietet, oder den Unternehmer, der die Daten des Reisenden an einen anderen Unternehmer übermittelt. Artikel 3 Nr. 8 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 gilt entsprechend.

Reisevermittler – einen anderen Unternehmer als den Reiseveranstalte, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte verkauft oder zum Verkauf anbietet. Artikel 3 Nr. 9 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 gilt entsprechend.

Für Reiseangebote bei denen das Feuerwehr-Sozialwerk ausschließlich als Reisevermittler auftritt, gelten stets die AGB der jeweiligen Reiseveranstalter. das Feuerwehr-Sozialwerk übernimmt keine Haftung für vermittelte Reiseleistungen.

(2) Reiseleistungen, Buchung und Reisevertrag

Begünstigte des Feuerwehr-Sozialwerk erhalten eigene Reiseleistungen und Reiseleistungen von Dritten (Reiseveranstalter) zu besonderen Konditionen. Diese werden nicht ausschließlich im Bereich Reisewelt auf der Plattform https://feuerwehr-sozialwerk.de angeboten und können sowohl einzelne Reiseleistungen als auch Reiseleistungen i. S. einer Pauschalreise darstellen. Einzelne Reiseleistungen oder Pauschalreisen des Feuerwehr-Sozialwerk werden über ein Online-Buchungsverfahren direkt beim Feuerwehr-Sozialwerk gebucht. Einzelne Reiseleistungen Dritter können ebenfalls über ein Online-Buchungsverfahren direkt beim Feuerwehr-Sozialwerk gebucht werden. Pauschalreiseleistungen Dritter, welche das Feuerwehr-Sozialwerk lediglich vermittelt, können nur beim jeweiligen Reiseveranstalter gebucht werden. Hierfür verwendet das Feuerwehr-Sozialwerk so genannte Hyperlinks. Eine Buchung wird nur berücksichtigt, wenn der Reisende alle erforderlichen Reiseanmeldeunterlagen vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und eingereicht hat. Pflichtangaben sind hierbei mit einem Stern (*) gekennzeichnet. Buchungen über ein Online-Buchungsverfahren sind auch ohne Unterschrift des Reisenden gültig. In jedem Fall haftet der Reisende für die Ansprüche, welche durch die von ihm eingereichten Reiseanmeldeunterlagen entstehen. Bei Doppelbuchungen erhält die zeitlich zuerst eingegangenen Buchungsanfrage den Zuschlag, wobei der anderen Buchungsanfrage widersprochen wird. Eine Buchung durch den Reisenden führt folglich zum Reisevertrag, welcher mit einer Buchungsbestätigung durch das Feuerwehr-Sozialwerk oder bei einer Reisevermittlung mit einer Buchungsbestätigung des jeweiligen Reiseveranstalters zustande kommt. Bei Reiseleitungen des Feuerwehr-Sozialwerk, erhält der Reisende zusammen mit der Buchungsbestätigung sämtliche Informationen der gebuchten Reiseleistungen gem. Artikel 250 § 6 EGBGB. Diese ergeben sich stets aus den Leistungsbeschreibungen (Vorabinformation) und schließen Fremdenverkehrs- und Kurabgaben, welche vor Ort erhoben und entrichtet werden, aus. Nach Zustandekommen des Reisevertrages ist der Reisende verpflichtet eine Reisepreisanzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu entrichten. Der restliche Reisepreis ist 30 Tage vor Reisebeginn durch den Reisenden zu zahlen. Liegt der Tag des Reisebeginns näher als 30 Kalendertage an dem Tag des Zugangs der Buchungsbestätigung, so ist der Gesamtbetrag 7 Kalendertage nach Zugang zu entrichten. Nach Zahlung des vollständigen Reisepreises, jedoch mindestens 7 Tage vor Reisebeginn, erhält der Reisende seine vollständigen Reiseunterlagen. Können Reiseleistungen nach Vertragsabschluss nicht oder nur zu nicht zumutbaren Bedingungen realisiert werden, so wird der Begünstigte hierüber informiert. Dieser hat die Wahl an der Buchung festzuhalten oder Abstand zu nehmen.

(3) Änderungen des Reisevertrages vor Beginn der Reise

Reisende haben die Möglichkeit vor Beginn der Reise, jedoch nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn, Änderung am Reisevertrag vorzunehmen. Hierzu zählen Änderungen der Mitreisenden, Änderungen des Reisezeitraumes oder Änderungen der Reiseleistungen. Dem Feuerwehr-Sozialwerk bleibt es dabei freigestellt Änderungen zu akzeptieren, sofern bestimmte Reiseanforderungen nicht erfüllt werden. Wird ein Reisevertrag an einen Dritten übertragen, so muss dieser ebenfalls Begünstigter des Feuerwehr-Sozialwerk sein. Für Änderungen des Reisevertrages durch den Reisenden (außer die Buchung weiterer Reiseleistungen) wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € je Reisevertragsänderung durch den Reisenden fällig. §651e BGB findet entsprechend Anwendung. Dem Feuerwehr-Sozialwerk bleibt es vorbehalten Änderungen am Reisevertrag vorzunehmen oder den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar aus einer Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen, aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger, oder aus der Erhöhung der Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen wie Touristenabgabe, Hafen- oder Flughafengebühren oder Änderungen der für die betreffende Reiseleistungen geltenden Wechselkurse ergibt und der Reisende mindestens 20 Tage vor Reisebeginn darüber informiert wird. §§ 651f und 651g BGB finden entsprechend Anwendung.

(4) Aufhebung des Reisevertrages vor Beginn der Reise

Reisende haben die Möglichkeit vor Beginn der Reise zu jeder Zeit vom Reisevertrag mit dem Feuerwehr-Sozialwerk zurückzutreten. Eine Ausbleibende Zahlung oder ein Nichtantritt der Reise entbindet den Reisenden jedoch nicht von der Zahlungs- oder Stornierungspflicht.  Stornieren kann der Reisende unter Angabe der Buchungsnummer in Schriftform per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg – eine telefonische Stornierung ist nicht möglich. Im Fall einer Stornierung durch den Reisenden kann das Feuerwehr-Sozialwerk eine Stornierungsgebühr für ihre Aufwendungen und Vorleistungen erheben. Dies gilt nicht, wenn die Durchführung der Reise auf Grund von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen durch das Feuerwehr-Sozialwerk abgesagt wird. Die Stornierungsgebühr bei denen das Feuerwehr-Sozialwerk als Reiseveranstalter auftritt wird wie folgt bemessen: Bis zu 60 Tage vor Reisebeginn (10% des Reisepreises); Vom 59 Tag bis zum 30 Tag vor Reisebeginn ( 20% des Reisepreises); Vom 29 Tag bis zum 14 Tag vor Reisebeginn (35 % des Reisepreises); Vom 13 Tag bis zum 7 Tag vor Reisebeginn (50 % des Reisepreises) und vom 7 Tag bis zum Tag des Reisebeginns und bei Nichtanreise (75 % des Reisepreises). Bei Reiseangebote anderer Reiseveranstalter gelten stets dessen Stornierungsgebühren. Das Feuerwehr-Sozialwerk behält es sich vor bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen oder bei nicht eingehaltenen Zahlungsfristen durch den Reisenden den Reisevertrag vor Beginn der Reise aufzuheben. In diesem Fall wird der Reisende unverzüglich über den Rücktrittsgrund informiert. Eine Teil- oder Vollzahlung des Reisepreises erhält der Reisende dabei nur bei der Hinderung der Erfüllung der Reiseleistungen durch das Feuerwehr-Sozialwerk, sofern der Reisende keine Ersatzleistung in Form eines Reisegutscheines, eines anderen Reisezeitraumes oder eines anderen Reiseortes wünscht. Kommt es zur Aufhebung des Reisevertrages auf Grund eines Fehlverhaltens des Reisenden, so wird der Erstattungsanspruch mit den Forderungen des Feuerwehr-Sozialwerkes gemäß der Stornierungsgebühren verrechnet. § 651h Abs. 5 BGB gilt entsprechend.

(5) Reisemängel und Abhilfe

Werden Reiseleistungen durch das Feuerwehr-Sozialwerk oder seiner Kooperationspartner nicht oder nur zum Teil erbracht, so handelt es sich um einen Reisemangel i. S. d. §651i BGB. Tritt ein Reisemangel auf, so erhält der Reisende das Recht auf Abhilfe, Kündigung, Minderung oder Schadensersatz, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Damit der Reisende von seinem Recht gebrauch machen kann, ist er nach § 651o BGB verpflichtet das Feuerwehr-Sozialwerk unverzüglich über den Reisemangel in Kenntnis zu setzen, damit dieses den Reisemangel beheben kann. Kommt der Reisende dieser Pflicht nicht nach, so verfällt sein Recht. Nicht geltend gemachte Rechte verjähren nach zwei Jahren ab Reiseende. Hat der Reisende das Feuerwehr-Sozialwerk unverzüglich über den Reisemangel in Kenntnis gesetzt, so bleibt es diesem vorbehalten die Abhilfe so umzusetzen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht werden kann, sofern die vorab gebuchte Reiseleistung durch das Feuerwehr-Sozialwerk nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. Darüber hinaus kann die Abhilfe eines Reisemangels durch das Feuerwehr-Sozialwerk verweigert werden, sofern diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Erhält der Reisende keine Abhilfe, so kann dieser für den entstandenen Reisemangel eine Reisepreisminderung verlangen, den Reisevertrag kündigen und/ oder Schadensersatzansprüche geltend machen. §§ 651i und 651k BGB finden entsprechend Anwendung.

(6) Kündigung, Minderung und Schadensersatz

Kann eine Reise bei Auftreten eines Reisemangels nicht mehr durchgeführt werden oder ist diese dem Reisenden nicht mehr zuzumuten und schafft das Feuerwehr-Sozialwerk keine Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Zu Nachweiszwecken ist es Ratsam den Reisemangel entsprechen zu dokumentieren und die Kündigung in Schriftform einzureichen. Nach Kündigung des Reisevertrages durch den Reisenden werden die bis dahin in Anspruch genommene Reiseleistungen mit dem Reisepreis verrechnet. Der Reisende erhält anschließend den verrechneten Reisepreis zurück, wobei das Feuerwehr-Sozialwerk den Anspruch auf die volle Höhe des Reisepreises verliert. § 651l BGB gilt entsprechend. Kann das Feuerwehr-Sozialwerk den Reisemangel abstellen, so bleibt dem Reisenden dennoch das Recht einer Reisepreisminderung für die Zeit des Reisemangels vorbehalten. In diesem Fall erfolgt die Reisepreisminderung gemäß der Reisepreiskalkulation um den Zustand der Reise bei Vertragsabschluss. § 651m BGB gilt entsprechend. Der Reisende kann unbeschadet der Reisepreisminderung oder der Kündigung des Reisevertrages Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist vom Reisenden oder einen Dritten verschuldet, der nicht Leistungserbringer ist oder wurde durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände verursacht. § 651n BGB gilt entsprechend.

(7) Beistand während eines Reisemangels

Befindet sich der Reisende im Fall des §651k BGB Absatz 4 oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, erhält er vom Feuerwehr-Sozialwerk Beistand in Form der Bereitstellung geeigneter Informationen, dem Aufbau einer Kommunikationsverbindung oder bei der Suche nach Ersatzreiseleistungen. Hat der Reisende seinen Zustand selbst verschuldet so behält sich das Feuerwehr-Sozialwerk vor die entsprechen erbrachten Zusatzleistungen in Rechnung zu stellen. §651q gilt entsprechend. Die Notfallnummer des Feuerwehr-Sozialwerk lautet: +49 (0) 1512 7554296

(8) Umgang mit Schäden

Treten bei einer Reisen Schäden am Eigentum des Feuerwehr-Sozialwerk oder am Eigentum der Kooperationspartner auf, so haftet der Reisende ungeachtet des Reisevertrages für diese Schäden. Schäden durch den Reisenden sind dem Feuerwehr-Sozialwerk vor Ort und unverzüglich mitzuteilen. Werden Schäden durch den Reisenden nicht oder nur zum Teil mitgeteilt, so behält sich das Feuerwehr-Sozialwerk die Einleitung rechtliche Maßnahmen vor. Entstehen dem Reisenden oder seinen Mitreisenden Schäden, welche durch das Eigentum des Feuerwehr-Sozialwerk grob fahrlässig zustande kommen, so haftet diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

(9) Zusätzliche Reisebestimmungen (Haftungsausschluss)

Jeder Reisende hat sich vor Beginn der Reise über mögliche Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften zu informieren und die Umsetzung vor Reisebeginn sicherzustellen. Jeder Reisende hat sich vor Beginn der Reise über eine möglichen Reiserücktrittsversicherung zu informieren und diese auf Wunsch eigenständig abzuschließen. Die Feuerwehr-Sozialwerk Deutschland gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) bietet diese Möglichkeit zum Abschluss mit an. Jeder Reisende hat sich vor Beginn der Reise über die An- und Abreisezeiten einer Unterkunft zu informieren und die Einhaltung zu garantieren. Jeder Reisende hat sich vor Beginn der Reise über die Möglichkeit der Mitnahme von Tieren, insbesondere von Hunden, zu informieren. Die Hierfür entsprechenden Informationen sind in den einzelnen Reisebeschreibungen zu finden. Abweichend davon können Hausordnungen und gesetzliche Bestimmungen wie Leinenpflicht o. ä. von den Informationen in der Reisebeschreibung abweichen. Darüber hinaus ist der Tierhalter verpflichtet einen entsprechenden Nachweis bzgl. einer nötigen Haftpflichtversicherung vorzuweisen. Die vom Reisenden übermittelten Daten werden unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen Zweck der Vertragsdurchführung verarbeitet. Die Daten werden nicht an Dritte, sofern kein Leistungserbringer, weitergegeben.

Kapitel III (Schlussbestimmungen)

(1) Streitschlichtung

Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.

(2) Haftungsausschluss

Das Feuerwehr-Sozialwerk haftet nicht für die Erreichbarkeit der Plattform, welche durch die reAID Foundation (EU) zur Verfügung gestellt wird, sofern ein Eigenverschulden ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus haftet das Feuerwehr-Sozialwerk auch nicht für die Nutzbarkeit und Aktualität der Vorteilsangebote der durch die reAID Foundation (EU) akquirierten Vorteils- und Kooperationspartner. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen unwirksam werden, so hat dies keine Auswirkung auf gesamten AGB oder den gesamten Reisevertrag.

(3) Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der Feuerwehr-Sozialwerk Deutschland gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) in Bonn.

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